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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 192 UmwG, Umwandlungsbericht
§ 192 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 192 UmwG – Umwandlungsbericht
(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht). 2 § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Umwandlungsbericht muss einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.
(2) 1Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Zu § 192: Geändert durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542).