Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 191 UmwG, Einbezogene Rechtsträger
§ 191 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 191 UmwG – Einbezogene Rechtsträger
(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
- 1.Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
- 3.eingetragene Genossenschaften;
- 4.rechtsfähige Vereine;
- 5.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- 6.Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
- 1.Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;
- 2.Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;
- 3.Kapitalgesellschaften;
- 4.eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Zu § 191: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).