Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 156 UmwG, Haftung des Einzelkaufmanns
§ 156 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns → Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
§ 156 UmwG – Haftung des Einzelkaufmanns
1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2 § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.