Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 LPartG, Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
§ 21 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften
§ 21 LPartG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Zu § 21: Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).