Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 15 EGBGB, Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
Art. 15 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Dritter Abschnitt – Familienrecht
Art. 15 EGBGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.
Zu Art. 15: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).