Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 129 EGBGB
Art. 129 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Art. 129 EGBGB
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.