Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 89 FGO, Erzwingung einer Urkundenvorlage
§ 89 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 89 FGO – Erzwingung einer Urkundenvorlage
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
Zu § 89: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).