Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 82 FGO, Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme
§ 82 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 82 FGO – Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Zu § 82: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).