Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 160 FGO, Abweichende Regelungen
§ 160 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 160 FGO – Abweichende Regelungen
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.