Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 153 FGO, Vollstreckungsklausel
§ 153 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt II – Vollstreckung
§ 153 FGO – Vollstreckungsklausel
In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.