Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 71 SGG, Prozessfähigkeit der Beteiligten
§ 71 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 71 SGG – Prozessfähigkeit der Beteiligten
(1) Ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) 1Minderjährige sind in eigener Sache prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. 2Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 1975 (BGBl I S. 3015).
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.