Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 55 SGG, Klagebegehren in Form der Feststellungsklage
§ 55 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Fünfter Abschnitt – Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 55 SGG – Klagebegehren in Form der Feststellungsklage
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
- 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970) (1. 4. 2022).