Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 219 SGG, Zulassung von Abweichungen
§ 219 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 219 SGG – Zulassung von Abweichungen
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).