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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 187 SGG, Beteiligung mehrerer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 187 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten
§ 187 SGG – Beteiligung mehrerer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
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