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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 135 SGG, Zustellung des Urteils
§ 135 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse
§ 135 SGG – Zustellung des Urteils
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
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