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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 199 StVollzG, Übergangsfassungen
§ 199 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften → Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Berlin-Klausel, In-Kraft-Treten
§ 199 StVollzG – Übergangsfassungen
(1) Bis zum In-Kraft-Treten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes:
- 1.
§ 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung:
"Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."
- 2.
§ 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung:
"(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt."
- 3.
(aufgehoben)
- 4.
§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält folgende Fassung:
"(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden."
- 5.
§ 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält folgende Fassung:
"(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."
Zu § 199: Geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461, 1999 I S. 1096), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043) und 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422).