Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 100 StVollzG, Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 100 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Zwölfter Titel – Unmittelbarer Zwang
§ 100 StVollzG – Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) 1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
- 1.wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
- 3.um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
2Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.