Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 66 BZRG, Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
§ 66 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 66 BZRG – Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Für die Verurteilungen, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.