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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64 BZRG, Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
§ 64 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Das Erziehungsregister
§ 64 BZRG – Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.
Zu § 64: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).