Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 BZRG, Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 16 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
§ 16 BZRG – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluss einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozessordnung).
(2) 1Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozessordnung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. 2Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. 3Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.