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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 54 InsO, Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 54 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 54 InsO – Kosten des Insolvenzverfahrens
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
- 2.die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
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