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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 354 InsO, Voraussetzungen des Partikularverfahrens
§ 354 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Dritter Abschnitt – Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 354 InsO – Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) 1Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. 2Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) 1Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Zu § 354: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345); geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).