Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 344 InsO, Sicherungsmaßnahmen
§ 344 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Zweiter Abschnitt – Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 344 InsO – Sicherungsmaßnahmen
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Zu § 344: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).