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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 280 InsO, Haftung. Insolvenzanfechtung
§ 280 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 280 InsO – Haftung. Insolvenzanfechtung
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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