Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 266 InsO, Berücksichtigung des Nachrangs
§ 266 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 266 InsO – Berücksichtigung des Nachrangs
(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.