Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 149 InsO, Wertgegenstände
§ 149 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Erster Abschnitt – Sicherung der Insolvenzmasse
§ 149 InsO – Wertgegenstände
(1) 1Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei weicher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Zu § 149: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).