Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 48c DRiG, Teilzeitbeschäftigung
§ 48c DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 48c DRiG – Teilzeitbeschäftigung
Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
Zu § 48c: Eingefügt durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 322).