Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15a AsylG, Auswertung von Datenträgern
§ 15a AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Asylverfahren → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 15a AsylG – Auswertung von Datenträgern
(1) 1Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.
Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2780), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).