Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 83c AsylG, Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 83c AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren
§ 83c AsylG – Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.
Zu § 83c: Eingefügt durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).