Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 73c AsylG, Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten
§ 73c AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Erlöschen der Rechtsstellung
§ 73c AsylG – Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten
(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
(2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.
Zu § 73c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474).