Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 87b AsylG, Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
§ 87b AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87b AsylG – Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.