Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 227 BEG, Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte
§ 227 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte
§ 227 BEG – Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte
(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten.
(2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem Land erwachsenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet.
(3) Für die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Absätze 1 und 3 finden auf die Gebühren der in § 183 Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechende Anwendung.
Zu § 227: Geändert durch G vom 30. 6. 1965 (BGBl I S. 577), 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326) und 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325).