Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 225 BEG, Kosten und Streitwert
§ 225 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte
§ 225 BEG – Kosten und Streitwert
(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.
(2) 1Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. 2Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuss erhoben werden.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.
(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 225: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586).