Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 BVFG, Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung
§ 13 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verteilung, Rechte und Vergünstigungen
§ 13 BVFG – Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung
Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.