Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 AsylbLG, Bußgeldvorschrift
§ 13 AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
§ 13 AsylbLG – Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zu § 13: Geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).