Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 26 JuSchG, Verordnungsermächtigung
§ 26 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verordnungsermächtigung
§ 26 JuSchG – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
Zu § 26: Geändert durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).