Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 31 HebG, Anzuwendende Rechtsvorschriften für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger
§ 31 HebG
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
Bundesrecht
X. Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 31 HebG – Anzuwendende Rechtsvorschriften für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759).
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung.
(2) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 166 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger,".
- 2.
§ 475d wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (§ 166 Abs. 1 Nr. 4) haben selbst die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
(2) Der Grundlohn bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als freiberuflich tätige Hebamme oder Entbindungspfleger, mindestens jedoch nach dem 150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiberuflich tätige Hebammen mit einem gewährleisteten Mindesteinkommen bemißt sich der Grundlohn mindestens nach dem gewährleisteten Betrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt."
- b)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
(3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" ersetzt.
- 2.
§ 127 Abs. 2 wird gestrichen.
(4) Nach Artikel 2 § 48b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird folgender § 48c eingefügt:
"§ 48c
§ 127 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt für die Hebammen mit Niederlassungserlaubnis weiter."
(5) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1984, BGBl. I S. 1029) werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammer und Entbindungspfleger" ersetzt.