Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18 AltPflG, Probezeit
§ 18 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Ausbildungsverhältnis
§ 18 AltPflG – Probezeit (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).
1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie beträgt sechs Monate.