Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 71 BBesG, Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 71 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 BBesG – Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
Zu § 71: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).