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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 61 BBesG, Anwärtergrundbetrag
§ 61 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Anwärterbezüge
§ 61 BBesG – Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.
Zu § 61: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).
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