Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 51 BBesG, Andere Zulagen und Vergütungen
§ 51 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 51 BBesG – Andere Zulagen und Vergütungen
1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.