Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20 AUV, Härtefälle
§ 20 AUV
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
Bundesrecht
§ 20 AUV – Härtefälle (1)
Außer Kraft am 1. Dezember 2012 durch § 30 Satz 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349).
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den Bemessungssatz nach § 10 erhöhen, wenn sich dienstortbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzumutbare Härten ergeben.