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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 AUV, Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen
§ 9 AUV
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
Bundesrecht
§ 9 AUV – Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen (1)
Außer Kraft am 1. Dezember 2012 durch § 30 Satz 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349).
(1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort im Ausland auf Grund der besonderen Wohnungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit zusätzlichem Aufwand bewohnbar gemacht wird, werden die notwendigen Auslagen hierfür bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung erstattet.
(2) Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Auslagen durch die oberste Dienstbehörde.
(3) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.