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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 SUrlV, Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
§ 5 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 5 SUrlV – Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen (1)
Außer Kraft am 9. Juni 2016 durch § 27 Satz 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284)
1Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Das Gleiche gilt bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. 3Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
Zu § 5: Geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106).