Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15 SUrlV, Widerruf
§ 15 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 15 SUrlV – Widerruf (1)
Außer Kraft am 9. Juni 2016 durch § 27 Satz 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284)
(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.