Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 JubV, Gewährung durch die oberste Dienstbehörde
§ 8 JubV
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
Bundesrecht
§ 8 JubV – Gewährung durch die oberste Dienstbehörde (1)
Außer Kraft am 24. Dezember 2014 durch § 7 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)
(1) Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde, kann bestimmen, dass eine solche Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird.