Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 JubV, Berücksichtigung anderer Zeiten
§ 4 JubV
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
Bundesrecht
§ 4 JubV – Berücksichtigung anderer Zeiten (1)
Außer Kraft am 24. Dezember 2014 durch § 7 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)
Bei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt
- 1.die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind, nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum 31. März 1951, bei hauptberuflichen Angehörigen der früheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesministers der Verteidigung wiederverwendet sind, längstens bis zum 31. März 1956,
- 2.die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.