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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30 BeamtVG, Allgemeines
§ 30 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
§ 30 BeamtVG – Allgemeines
(1) 1Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Absatz 3 zu verursachen.
(2) 1Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
- 2.
- 3.
Unfallausgleich (§ 35),
- 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
- 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
- 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
- 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
- 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
2Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Zu § 30: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).