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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 70 BPolG, Einschränkung von Grundrechten
§ 70 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
§ 70 BPolG – Einschränkung von Grundrechten
1Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 28a, 45 und 46 eingeschränkt
Zu § 70: Geändert durch G vom 20. 6. 2013 (BGBl I S. 1602) und 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1818).