Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 2 SGB VIII, Aufgaben der Jugendhilfe
§ 2 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 2 SGB VIII – Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- 6.
Absatz 2 Nummern 1, 3 und 6 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
- 3.
- 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5.
- 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9.
- 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
- 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
- 12.
Beurkundung (§ 59),
- 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Absatz 3 Nummer 2 eingefügt durch G vom 28. 10. 2015 (BGBl I S. 1802). Nummer 9 geändert und Nummern 10 und 11 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).